70 f. und 76) abgespeichert und damit im Sinne des Tatbestandes besessen hat. Da sämtliche Dateien tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben und zudem aufgrund der Speicherorte der Dateien (grösstenteils passwortgeschützte Apps) sowie mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dass diese ausschliesslich dem Eigenkonsum des Beschuldigten dienten, hat der Beschuldigte sich mehrfach nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. - 17 -