5.5. Zusammenfassend ist einerseits erstellt, dass der Beschuldigte zwei Bildcollagen, bestehend aus jeweils sechs Einzelbildern, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit (realen) Minderjährigen abbilden, am 5. Dezember 2019 von einem USB-Stick mit Hilfe eines Mac Books per E-Mail an seinen Google-Account zusendete, mithin gezielt Bilddateien von einem physischen Datenträger auf seinen elektronischen Datenträger heruntergeladen hat. Damit hat der Beschuldigte Kinderpornografie wissentlich und willentlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hergestellt.