und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls mit dem Stick bzw. seinen Ausführungen dazu, wie sämtliche Dateien auf seine Geräte gelangt sind. Damit ist hinlänglich erwiesen, dass der Beschuldigte gemäss Anklageziffer 1.1 am 5. Dezember 2019 zwei Bildcollagen, je bestehend aus sechs kinderpornografischen Bildern, vom USB- Stick an seinen eigenen Google Gmail-Account gesendet hat. Weiter hat er die Bilddateien gemäss Anklageziffer 1.2 für den Eigenkonsum bei sich abgelegt.