Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4) bei freier Würdigung aller Beweise und Indizien und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Verwiesen wird dazu nochmals auf die vorgefundenen kinderpornografischen Darstellungen auf insgesamt vier Geräten des Beschuldigten in teilweise passwortgeschützten Apps, die mehrfach vom Beschuldigten verwendeten und für die Kinderpornografieszene üblichen Suchbegriffe auf einer in diesem Zusammenhang bekannten Website, den TOR-Browser sowie die widersprüchlichen