Website stammen und seit mehreren Jahren in einem passwortgeschützten App gespeichert wurden. 5.4.7. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4) bei freier Würdigung aller Beweise und Indizien und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.