In diesem Kontext erscheint es auch erwähnenswert, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben mit einem TOR-Browser im Internet bewegt hat, welcher ihm unter anderem das anonyme Surfen ermöglichte (act. 186). Folglich ist dem Beschuldigten nicht zu folgen, soweit er geltend macht, er habe auf der Plattform nach legalen Landschaftsbildern gesucht bzw. die Website habe ihn durch versteckte «Tags» («Social Bookmarking») zu den kinderpornografischen Darstellungen geführt (Berufungsbegründung S. 7 f.), zumal nachgewiesen werden konnte, dass der Beschuldigte mehrfach aktiv nach Begriffen wie beispielsweise «12yo, 13yo und 14yo» gesucht hat.