5.4.5. Weiter gibt der Beschuldigte hinsichtlich der vorgefundenen Aufnahmen in der App PhotoVault auf seinem iPad an, auf einer Internetseite einen Screenshot eines Fotos mit kinderpornografischen Inhalt gemacht zu haben, um es dem Betreiber zu melden (act. 207 ff. und act. 278, Berufungsbegründung S. 11 f.). Nicht nachvollziehbar erscheint es nun aber, dass er die Screenshots in einer App, welche als Fototresor bekannt ist und Fotos mit einem Passwort schützt, abspeicherte und danach nicht sogleich gelöscht hat, sondern diese stattdessen sechs bis sieben Jahre (act. 209) in der App aufbewahrte.