Die Auswertung des vom Beschuldigten als verantwortlichen USB-Stick bezeichneten Datenträgers ergab jedoch, dass dieser bereits am 14. August 2019 mit dem System verbunden worden war (act. 73). Diesen Widerspruch erklärte der Beschuldigte nachträglich mit seinem damals erlittenen Burnout und dass er Mühe gehabt habe, Sachen zu differenzieren (act. 217). Auch daraus ergeht, dass der Beschuldigte seine Aussagen immer wieder (vgl. bereits oben, E. 5.4.2) den Vorhalten anzupassen versucht.