5.4. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, die Bilder mit kinderpornografischem Inhalt wissentlich und willentlich beschafft, heruntergeladen und besessen zu haben. Vielmehr habe er von einem Fotografen einen USB-Stick erhalten, der beim Verbinden ohne sein Mittun mittels einer Schadsoftware diese Dateien auf seinen Computer geladen habe und die aufgrund der Synchronisation der Clouddaten schliesslich auf sämtliche weitere Datenträger übertragen worden seien.