Hingegen bestreitet der Beschuldigte, die zwei Bildcollagen via seinen Google Gmail-Account an sich selbst geschickt zu haben (Anklageziffer 1.1) und die übrigen kinderpornografischen Dateien bewusst und mit dem entsprechenden Willen auf den jeweiligen Datenträgern abgespeichert zu haben (Anklageziffer 1.2; Berufungsbegründung S. 4 ff.).