Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die elektronische Speicherung einer Bild- oder Videodatei auf die Festplatte eines Computers oder einen anderen Datenträger eine Herstellungshandlung, ebenso das Abspeichern von Daten durch Herunterladen («Downloading») vom Internet oder von einem Datenträger auf einen andern (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB eine höhere abstrakte Strafandrohung vorgesehen.