197 Abs. 5 StGB macht sich der Pornografie schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die elektronische Speicherung einer Bild- oder Videodatei auf die Festplatte eines Computers oder einen anderen Datenträger eine Herstellungshandlung, ebenso das Abspeichern von Daten durch Herunterladen («Downloading») vom Internet oder von einem Datenträger auf einen andern (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.).