3.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass seine Aussagen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht widersprüchlich seien. Seine späteren Angaben seien nachvollziehbare Präzisierungen. Das Vertauschen der USB-Sticks und die Datierungsproblematik seien -9- ausserdem auf sein Burnout zu jener Zeit zurückzuführen. Es lägen keine Anzeichen vor, dass er einzeln und bewusst auf den jeweiligen Geräten kinderpornografische Daten gespeichert habe. Dies sei vielmehr über eine automatische Synchronisation geschehen (Berufungsbegründung S. 4 ff.).