Im Übrigen sei es technisch unwahrscheinlich, dass die festgestellten Darstellungen auf mehreren Geräten und Sucheingaben mit kinderpornografischen Inhalt allesamt auf eine Schadsoftware eines USB-Sticks eines Unbekannten zurückzuführen seien, zumal Google auch nur zwei Bilder gemeldet habe. Die Vorinstanz erachtete es schliesslich als erstellt, dass der Beschuldigte aktiv nach Kinderpornografie gesucht, diese heruntergeladen und sie zum eigenen Konsum bei sich abgelegt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4).