als Schutzbehauptung. Die Website, auf welcher er die Screenshots gemacht habe, sei als einschlägige Website bekannt und der Beschuldigte habe selber angegeben, wiederholt auf kinderpornografische Inhalte gestossen zu sein. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, die Website weiterhin zu besuchen. Im Übrigen sei es technisch unwahrscheinlich, dass die festgestellten Darstellungen auf mehreren Geräten und Sucheingaben mit kinderpornografischen Inhalt allesamt auf eine Schadsoftware eines USB-Sticks eines Unbekannten zurückzuführen seien, zumal Google auch nur zwei Bilder gemeldet habe.