3.2. Die Vorinstanz erachtet die dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 und 1.2 vorgehaltenen Vorwürfe als erstellt. Insbesondere erachtete sie den vom Beschuldigten vorgebrachten Vorfall mit dem USB-Stick als Schutzbehauptung. So erkannte sie in den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten Widersprüche, welche zudem in verschiedenen Punkten nicht mit den ITforensischen Auswertungen der Geräte übereinstimmen würden. Die Auswertung des vom Beschuldigten als Ursache der Schadsoftware bezeichneten USB-Sticks ergäben, dass dieser bereits am 14. August 2019 – und damit ein halbes Jahr vor dem vom Beschuldigten geltend gemachten Vorfall – mit dem System verbunden worden sei.