3. 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einerseits am 5. Dezember 2019 an seinem Wohnort zwei Bildcollagen, je bestehend aus sechs kinderpornografischen Bildern, an seinen eigenen Google Gmail-Account gesendet zu haben (Herstellen von Kinderpornografie zum eigenen Konsum; Anklageziffer 1.1). Weiter wird ihm vorgeworfen, am 27. Mai 2020 an seinem Woh- -8- nort auf verschiedenen elektronischen Geräten zahlreiche kinderpornografische Bildaufnahmen aufbewahrt zu haben (Besitz von Kinderpornografie zum eigenen Konsum; Anklageziffer 1.2).