2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1 und 2), entsprechend auch gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 bis 6), das Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 7) und die Verfahrenskosten und Entschädigung (Dispositivziffern 9 und 10). Nicht angefochten, und damit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist die teilweise Einstellung, der Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art.197 Abs. 5 StGB (Tierpornografie;