2.3. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. Für den (unbestrittenen) Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1) sei er mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu 1/10 aufzuerlegen und ihm Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 5'502.35 auszurichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.