Auf dem Speichermedium HD Samsung bewahrte der Beschuldigte zur vorgenannten Zeit eine Videodatei auf. Diese zeigt den nackten Unterkörper einer Frau, welche einen tierischen Penis in ihre Vagina einführen möchte. Dem Beschuldigte war der Inhalt dieser Videoaufnahme bekannt. Konkret wusste er um die darin enthaltene Darstellung einer sexuellen Handlung mit einem Tier. Die Videoaufnahme diente ihm zur sexuellen Befriedigung oder zur eigenen Belustigung. 2. Mehrfache Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) / Straftatendossier 2