zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 900.00 (Verbindungsbusse Fr. 700.00; Übertretungsbusse Fr. 200.00 [in Rechtskraft erwachsen]), ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 2'100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.