5.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu.