(Verbindungsbusse Fr. 700.00, Übertretungsbusse Fr. 200.00), ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Berufung des Beschuldigten wird mit Ausnahme der tieferen Verbindungsbusse abgewiesen. Bei Letzteren handelt es sich um eine unwesentliche Änderung i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb der Beschuldigte dennoch die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).