4.7.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 960.00 erscheint zu hoch und ist auf Fr. 700.00 festzusetzen. Hinzu kommt wie erwähnt die rechtskräftig gewordene Übertretungsbusse von Fr. 200.00, so dass eine Gesamtbusse von Fr. 900.00 resultiert. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 70.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) von 12 Tagen festzusetzen. 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte gesamthaft für alle Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer (Gesamt-)busse von Fr. 900.00 - 18 -