Beschuldigten von Fr. 2'800.00 abzustellen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. 4.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Ebenfalls bestätigt wird die Probezeit von 2 Jahren.