Vor Vorinstanz gab er an, gekündet zu haben und auf Stellensuche zu sein (act. 102) bzw. nach wie vor auf Stundenbasis für die D. entschädigt zu werden (act. 97 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand und reduzierte die Tagessatzhöhe von Fr. 130.00 auf Fr. 100.00. Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, neben der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Organisation "H." sowie der Tätigkeit im Krisenstab bei der E. mit einer Jahresentschädigung von Fr. 500.00 aktuell (noch) am G. angestellt zu sein und dort ca. Fr. 2'800.00 netto (x12) zu verdienen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Vorliegend ist auf das genannte Nettoeinkommen des