4.4.5. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie eine (Ver- bindungs-) Busse von Fr. 700.00 (vgl. dazu und zur Gesamtbusse inkl. der rechtskräftig gewordenen Übertretungsbusse von Fr. 200.00 unten, E. 4.7) dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.