Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen ist entsprechend zu asperieren und in Würdigung der zeitlichen, sachlichen und örtlichen Nähe zur Nötigung um 20 Tagessätze Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu erhöhen.