4.4.3. Betreffend die Tatkomponente der Amtsanmassung gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eine Polizeifunktion anmasste. Dadurch, dass er konkludent zum Ausdruck brachte, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, untergrub er das Vertrauen in die staatliche Autorität. Verglichen mit anderen denkbaren Amtsanmassungen wiegt die Anmassung vorliegend indessen nicht schwer. Der Beschuldigte gab sich persönlich nicht als Polizist aus und hat letztlich gar keine "Polizeikontrolle" durchgeführt. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldangemessen.