4.4.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Nötigung ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin B. in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt war. So sah sie keine andere Möglichkeit, als von der Strasse auf den Parkplatz zu fahren und anzuhalten. Weiter leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Er hätte das Hupen der Zeugin B. einfach akzeptieren können. Umso schwerer wiegt die Entscheidung sich nicht an die Rechtsordnung zu halten.