4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.3).