3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass es gerade das Handlungsziel des Beschuldigten war, die Zeugin B. zur Rede zu stellen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und 9). Dafür nötigte er sie, anzuhalten. Wenn er sie nur zum Überholen hätte auffordern wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.), hätte er es beim Handzeichen belassen können, ohne das Blaulicht auf das Dach zu stellen. Insbesondere durch dieses nahm er in Kauf, von der Zeugin B. als Polizist wahrgenommen zu werden und sie dadurch zum Anhalten zu bringen. 3.4. Somit ist auch der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu bestätigen. - 15 -