Die Zeugin B. war somit infolge des Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, anzuhalten. Die nötigende Handlung des Beschuldigten war unrechtmässig, da das Mittel – seine Amtsanmassung – unerlaubt war und auch zum erstrebten Zweck – zur Rede stellen – nicht im richtigen Verhältnis stand. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt.