Die vorliegende Situation mit dem Stellen des Blaulichts auf das Fahrzeugdach und dem Handzeichen ist mit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar. Zwischen dem Nötigungsmittel (Blaulicht auf das Fahrzeugdach und Handzeichen) und dem Nötigungserfolg (Verlassen der Strasse und auf dem Parkplatz anhalten) besteht ein Kausalzusammenhang, da sich die Zeugin B. ohne die Nötigungsmittel nicht entsprechend dem Willen des Beschuldigten verhalten wollte (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Die Zeugin B. war somit infolge des Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, anzuhalten.