Das Blaulicht versetzte die Zeugin B. auch in nicht betriebenem Zustand in eine besondere Verblüffung, die sie ausserstande setzte, anders als durch Anhalten zu reagieren ("Ich war in einem Zeug", act. 74). Die Situation ist nicht vergleichbar mit einem im Strassenverkehr üblichen Überholmanöver und nachherigem Anhalten eines Automobilisten, um einen anderen wegen seiner unkorrekten Fahrweise zur Rede zu stellen (vgl. dazu SJZ 63 [1967] Nr. 117; hier wurde Nötigung verneint). Die vorliegende Situation mit dem Stellen des Blaulichts auf das Fahrzeugdach und dem Handzeichen ist mit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar.