Es kann offengelassen werden, ob das Handzeichen alleine die geforderte Intensität bereits erreicht hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 6), zusammen mit dem Setzen eines Blaulichts aufs Fahrzeugdach überschreitet es jedenfalls eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung. Das Blaulicht versetzte die Zeugin B. auch in nicht betriebenem Zustand in eine besondere Verblüffung, die sie ausserstande setzte, anders als durch Anhalten zu reagieren ("Ich war in einem Zeug", act. 74).