Es liegt damit zwar weder eine Gewaltanwendung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, der Beschuldigte hat indessen eine Nötigung durch eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen. Es kann offengelassen werden, ob das Handzeichen alleine die geforderte Intensität bereits erreicht hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 6), zusammen mit dem Setzen eines Blaulichts aufs Fahrzeugdach überschreitet es jedenfalls eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung.