3.3. 3.3.1. Wie oben (E. 2.7) erwähnt, brachte der Beschuldigte dadurch, dass er das Blaulicht aufs Fahrzeugdach setzte und ein Handzeichen gab, konkludent zum Ausdruck, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, selbst wenn er sich gar nicht als Polizist ausgab. Es liegt damit zwar weder eine Gewaltanwendung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, der Beschuldigte hat indessen eine Nötigung durch eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen.