181 StGB). Liegt weder eine Gewaltanwendung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn eine Nötigung durch eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen wird. Diese Generalklausel ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung wegen Nötigung.