ten seien die Folge des nötigenden Verhaltens des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe mindestens in Kauf genommen, von der Zeugin B. als Polizist wahrgenommen zu werden und sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken. 3.1.3. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass selbst wenn erstellt wäre, dass er während der Fahrt ein Blaulicht auf das Dach gesetzt sowie ein Handzeichen gegeben hätte, die geforderte Intensität bzw. eine Nötigungshandlung nicht gegeben wären (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 6 ff.). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er die Zeugin B. zum Anhalten habe zwingen wollen, um sie zur Rede zu stellen.