Die Intensität dieser Zwangsausübung sei von der Wirkung her mit dem Nötigungsmittel der Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile ähnlich. Mit dem Blaulicht und dem Handzeichen habe der Beschuldigte das Verhalten der Zeugin B. gegen deren eigenen Willen bestimmt und damit ihre Freiheit der Willensbildung bzw. Willensentschliessung verletzt. Das Hinausfahren auf den Parkplatz und das dortige Anhal- - 13 -