3. 3.1. 3.1.1. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten Nötigung (Art. 181 StGB) vor. 3.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auch diesbezüglich schuldig. Der Beschuldigte habe vorgespiegelt, ein Polizist zu sein und habe die Handlungsfreiheit der Zeugin B. beschränkt. Diese sei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon ausgegangen, einer Verkehrskontrolle unterzogen zu werden und dass sie anhalten müsse. Der Beschuldigte habe sie durch sein Vorgehen zwingen wollen, anzuhalten, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen. Die Intensität dieser Zwangsausübung sei von der Wirkung her mit dem Nötigungsmittel der Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile ähnlich.