2.7.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte dadurch, dass er mit seinem Verhalten bereits den Tatbestand der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d SVG erfüllt. Die beiden Tatbestände konkurrieren vorliegend aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter echt (vgl. ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 68 zu Art. 99 SVG, mit Verweis auf GI- GER, Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 99 SVG). 2.8. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB zu bestätigen.