Indem er sie zur Rede stellen wollte verfolgte er ein an sich nicht rechtswidriges Handlungsziel. Das nicht widerrechtliche Ziel verfolgte er indessen unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte, indem er die Zeugin B. mit dem Blaulicht und dem Handzeichen nötigte, anzuhalten (vgl. dazu unten, E. 3). Damit liegt ein die Strafwürdigkeit seines Verhaltens begründender Eingriff in Rechte anderer vor.