Schliesslich ist auch das Vorliegen einer rechtswidrigen Absicht zu bejahen. Der Beschuldigte gibt an, er sei wegen des Hupens "hässig" gewesen und habe deshalb das Blaulicht montiert. Er habe sich nicht viel überlegt dabei (act. 73) bzw. es sei eine "Dümmi" gewesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff., wo er sechsmal aussagte, "hässig" gewesen zu - 12 -