2.7.2. Wie oben erwähnt ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Dadurch, dass der Beschuldigte das Blaulicht aufs Fahrzeugdach setzte und ein Handzeichen machte, brachte er konkludent zum Ausdruck, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, selbst wenn er sich gar nicht als Polizist ausgab. Er masste sich eine Polizeifunktion an. Dass er letztlich gar keine "Polizeikontrolle" durchgeführt hat, ist irrelevant, zumal für die Vollendung des Delikts auch nicht erforderlich ist, dass der Adressat der Anordnung Folge leistet.