Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Ausführungen in der Anklage abgespielt hat, d.h. der Beschuldigte das Blaulicht nach dem Hupen der Zeugin B. noch auf der Strasse auf das Fahrzeugdach stellte und ihr ein Handzeichen gab. 2.7. 2.7.1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die obigen theoretischen (E. 2.4) und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Amtsanmassung (Urteil E. 3.3 f.) verwiesen werden.