Die Vorinstanz musste sich in der Urteilsbegründung auch nicht mit sämtlichen weiteren im Plädoyer des Beschuldigten vorgebrachten möglichen Thesen für die von ihm abweichende Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. auseinandersetzen. Da sich aus der Begründung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils hinreichend ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen (und rechtlichen Überlegungen) die Vorinstanz ausging, konnte der Beschuldigte dieses Urteil sachgerecht anfechten. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, auch wenn die Vorinstanz nicht auf alle Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten ausdrücklich einging.