Die Vorinstanz hatte keine offensichtlich erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von der Zeugin B. dargestellt ereignet hat, weshalb entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorliegt. Die Vorinstanz musste sich in der Urteilsbegründung auch nicht mit sämtlichen weiteren im Plädoyer des Beschuldigten vorgebrachten möglichen Thesen für die von ihm abweichende Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. auseinandersetzen.