Dass sie den zeitlichen Ablauf durcheinandergebracht hat (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 4) oder die Situation plötzlich anders in Kopf hatte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist abwegig angesichts des klaren örtlichen Unterschieds von Strasse und Parkfeld. Keine Hinweise sind schliesslich den Akten dahingehend zu entnehmen, dass die Zeugin B. eine Strategie im Sinne von "Angriff ist die beste Verteidigung" wählte, weshalb auch irrelevant ist, dass sie ausweislich der Akten nicht verzeigt worden ist wegen dieser Sache (vgl. dazu Plädoyer vor Obergericht S. 4). - 11 -